Am 21.09.2023 wurde vom Deutschen Bundestag das Energieeffizienzgesetz (Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes, EnEfG) beschlossen. Sollte der Bundesrat allerdings Einspruch erheben, könnten noch Änderungen vorgenommen werden.
Ziel dieses Gesetzes ist es, die Energieeffizienz in Deutschland zu steigern. Dadurch sollen der Primär- und Endenergieverbrauch reduziert und die nationalen sowie die europäischen Energieeffizienzziele eingehalten werden. Außerdem soll der Import und der Verbrauch von fossilen Energien reduziert werden, um die Energieversorgung zu sichern und zur Eindämmung des weltweiten Klimawandels beizutragen.
Die wichtigsten Regelungen des EnEfG:
- Es sind Energieeffizienzziele zur Senkung des Primär- und Endenergieverbrauchs in Deutschland für 2030 festgelegt. Im Sinne frühzeitiger Planungs- und Investitionssicherheit wird darüber hinaus ein Ziel für die Senkung des Endenergieverbrauchs bis 2045 vorschattiert. Für den Endenergieverbrauch bedeuten diese Ziele eine Reduzierung um rund 500 TWh bis 2030 (gegenüber dem aktuellen Niveau).
- Der Bund und die Länder werden verpflichtet, ab 2024 Energieeinsparmaßnahmen zu ergreifen, die bis 2030 jährlich Endenergie-Einsparungen in Höhe von 45 TWh (Bund) bzw. 3 TWh (Länder) erbringen. Zur Umsetzung der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand bei der Steigerung der Energieeffizienz von Bund und Ländern werden künftig Energie- oder Umweltmanagementsysteme eingeführt. Zudem sieht das EnEfG die Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen vor mit dem Ziel, jährlich 2 % Gesamtendenergieeinsparung zu erreichen.
- Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh sind künftig verpflichtet, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem nach ISO 50001 oder EMAS einzuführen. Zur Ermittlung des Energieverbrauchs wird der Durchschnittswert der letzten drei Jahre herangezogen. Betroffene Unternehmen müssen ihrer Pflicht innerhalb von 20 Monaten nach Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetzes nachkommen, wobei die Pflichterfüllung durch das BAFA in Stichproben überprüft wird.
- Zusätzlich müssen diese energieintensiven Unternehmen: a) im Rahmen der Einführung eines Energie- bzw. Umweltmanagementsystems oder der Durchführung eines im EDL-G vorgeschriebenen Energieaudits Energiesparmaßnahmen identifizieren und Umsetzungspläne veröffentlichen, b) für alle identifizierten Maßnahmen Wirtschaftlichkeitsbewertungen nach DIN 17463 (ValERI) durchgeführen und c) Abwärmequellen identifizieren und Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Nutzung der Abwärme entwickeln.
- Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh werden zur Veröffentlichung von konkreten, durchführbaren Umsetzungsplänen für Energiesparmaßnahmen spätestens binnen drei Jahren verpflichtet. Dazu müssen Energiesparmaßnahmen identifiziert und nach DIN EN 17463 (ValERI) bewertet werden.
- Für Rechenzentren gelten spezielle Energieeffizienzstandards und Anforderungen an die Nutzung von Abwärme.
Die Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits gemäß EDL-G für Nicht-KMUs bleibt weiterhin bestehen. Nur diejenigen Unternehmen, die nach dem EnEfG zur Einführung von ISO 50001 bzw. EMAS verpflichtet sind, müssen kein Energieaudit mehr machen.